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Rechtordnung:
Die juristischen Staaten sind an die Grundordnung der Verfassung gebunden und treten in Art. 6 im Recht der Verträge als schuldpflichtige Schuldner und nicht als Gläubiger im Recht auf.
Das Völkerstrafgesetzbuch ist zwingendes Recht vor Bundes- und Landesgesetzen.